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IV 2024/236

Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2025

Sg Versicherungsgericht · 2025-04-24 · Deutsch SG

Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 28a IVG. Invalidenrente. Fiktives Pensum im „Gesundheitsfall“ („Qualifikation“). Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2025, IV 2024/236).

Sachverhalt

A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2011 zum Bezug von Leistunge n der Invalidenversicherung an (IV- act. 8). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur V erkäuferin absolviert. Zuletzt habe sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms im administrativen Bereich gearbeitet. Der Psychiater Dr. med. C.___ berichtete im August 2011 (IV-act. 27), gemäss seinen Akten habe die Versicherteb ereits im Jahr 2002 eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen . Damals seien offenbar Kindheitsthemen bearbeitet worden. In den Jahren 2003 und 2004 habe sich die Versicherte erneut in eine psychiatrische Behandlung begeben. Unter anderem sei es damals um eine Trennungsproblematik und um eine belastende familiäre Situation gegangen. Seit Januar 2011 befinde sich die Versicherte nun wieder in psychiatrischer Behandlung. Diagnostisch leide sie a n einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode. Sie sei m omentan nicht arbeitsfähig. Im November 2011 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass die Versicherte die Behandlung abgebrochen habe (IV-act. 32). Im Januar 2012 gab die Versicherte der IV -Stelle telefonisch an, dass sie keine weiteren Leis tungen der Invalidenversicherung wünsche (IV -act. 37). Ihr Hausarzt, Dr. med. D.___, hatte berei ts im September 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigke it attestiert (IV-act. 39–6). Mit einer Mitteilung vom 12. April 2012 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV- act. 41). Mit einer Verfügung vom 9. Juli 2012 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 47). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte erneut zu m Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV -act. 51). Im August 2022 reichte sie einen Austritt sbericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 17. Mai 2021 ein (IV-act. 59). Die behandelnden Ärzt e hatten festgehalten, die Versicherte habe sich vom 26. Februar 2021 bis zum 22. April 2021 in einer stationäern psychiatrischen Behandlung befunden. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode und mit psy chotischen Symptomen sowie an einem Abhängigkeitssyndrom. Der Psychiater Dr. med. F.___ vom Ambulatorium für Erwachsenenpsychiatrie G.___ berichtete im Januar 2023 (IV-act. 72), die Versicherte leide an einem gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten depressiven Syndrom. Sie könne sich ei ne leidensadaptierte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einem Pensum von 40 Prozent vorstellen. Offenbar gelinge es ihr mit einiger Mühe, den Haushalt einigermassen zu bewältigen. Zur Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit könne er, Dr. F.___, keine Stellung nehmen. Er empfehle eine Begutachtung. Nachdem die Besichtigung eines geschützten Arbeitsplatzes aufgegleist worden war, teilte die Versicherte im Februar 2023 einem Eingliederungsverantwortlichen der IV -Stelle mit, das s sie sich eine Integrationsmassnahme nicht zutraue; sie bewege sich schon mit den Haushaltsarbeiten an der Belastungsgrenze (IV-act. 84–4). Mit IV 2024/236 2/8

einer Mitteilung vom 13. Februar 2023 wies die IV -Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 86). A.c Im April 2023 teilte die Versicherte der IV -Stelle in einem „Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ mit (IV-act. 91), dass sie ohne die gesundheitliche Einschärnkung nicht erwerbstätig wäre. Als Begründung gab sie „gesundheitliche Gründe“ an. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte (IV-act. 92), aus ihrer Sicht sei es „nicht schlüssig“, dass die Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung gar keiner Erwerbstätig keit nachgehen würde, weshalb sie, die Sachbearbeiterin, telefonisch bei der Versicherten nachgefragt habe. Die Versicherte habe am Telefon angegeben, dass sie – wie vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung – einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 60 Prozent nachgehen würde. A.d Im Auftrag der IV -Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. H.___ am 20. April 2024 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 124). Er hielt fest, die Stimmung habe sich wä hrend des gesamten Untersuchungszeitraums weitestgehend ausgeglichen dargestellt. Im Gespräch hätten in Bezug auf die Lebensgeschichte und die aktuelle L ebenssituation keine gravierenden Stimmungseinbrüch e beobachtet werden können. Im Affekt habe sich die V ersicherte auslenkbar und schwingungsfähig gezeigt; eine Verschiebung zum negativen Pol habe nicht beobachtet werden können. Die Stimme sei gut moduliert gewesen. Der Antrieb und die Psychomo torik hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Versicherte habe keine Pause in Anspruch genommen. Sie habe sich offen auf die Fragen eingelassen und diese ohne Latenz ausführlich und umfassend bea ntwortet. Während de r gesamten Explorationsdauer habe keine Abnahme der Konzentration und keine Erschöpfung beobachtet werden können. Der Allgemeinzustand sei gut und gepflegt g ewesen. Bewusstseinsstörungen hätten nicht bestanden. Die Versicherte sei allseits orientiertg ewesen. Die Konzentration habe sich unbeeinträchtgit dargestellt. Eine Verminderung der Aufmerksamkeit o der der Konzentration während des Explorationsgesprächs habe nicht beobachtet werden können. Die Auffassungsgabe sei stets erhalten gewesen. Merkfähigkeitsstörungen oder Störungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten nicht vorgelegen. In Bezug auf das Langzeitgedächtnis hätten sich kenie Einschränkungen ergeben. Das formale Denken sei flüssig, adäquat und kohärent gewesen. Diagnost isch leide die Versicherte an einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung so wie an einem Status nach einem Abhängigkeitssyndrom. Diese Diagnosen wirkten sichn icht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie könne die ang estammte Tätigkeit im Verkauf im angestrebten Pensum („Qualifikation 60% Erwerb, 40% Haushalt“) o der eine andere Tätigkeit ohne Einschränkung („100%“) ausüben. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit habe retrospektiv nicht valide rekonstruiert werden können, weshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzung ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung gelte. Im Mai 2024 notierte Dr. med. I.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten weise einen Widerspruch auf, denn der Sachverständige habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die IV 2024/236 3/8

Arbeitsfähigkeit gestellt, aber dennoch bezüglich der angestammten Tätigkeit nur ein Pensum von 60 Prozent als zumutbar erachtet (IV-act. 126). Auf eine entsprechende Rückfrage der IV-Stelle hin (vgl. IV-act. 127) führte Dr. H.___ am 16. Mai 2024 aus (IV -act. 129), ihm sei leider ein Verständnisfehler unterlaufen. Er sei entsprechend den Ausführungen i m Auftragsschreiben der IV -Stelle davon ausgegangen, dass er Stellung zum mutmasslichen Pen sum von 60 Prozent nehmen müsse. Da er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe feststellen können, habe er ein volles Pensum von 60 Prozent als zumutbar attestiert. Die Versicherte sei jedenfalls uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD- Ärztin Dr. I.___ qualifizierte das Gutachten unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen als überzeugend (IV-act. 130). A.e Mit einem Vorbescheid vom 6. August 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV- act. 132). Dagegen liess die Versicherte am 10. Sep tember 2024 einwenden (IV -act. 136), das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. Sie sei im mer wieder mittel- und schwergradig depressiv gewesen. Die RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt am 31. Oktober 2024 fest, dei Einwände weckten keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens (IV-act. 140). Mit einer Verfügung vom 6. November 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, sie sei für sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 141). B. B.a Am 26. November 2024 liess die Versicherte (nachfol gend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer In validenrente sowie eventualiter eine erneute medizinische Begutachtung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das Gutachten von Dr. H.___ sei widersprüchlich. Es überzeuge nicht. B.b Die IV -Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantr agte am 31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten von Dr. H.___ weise entgegen der Behauptung der Beschwerdeführeri n keine Widersprüche auf. Es überzeuge in jeder Hinsicht. B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 9).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein G egenstand jenem des vorangegangenen IV 2024/236 4/8

Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 13. Februar 2023 auf die Prüfung des im Juli 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf di e Frage nach ei nem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Januar 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt.

E. 1.2 Bei der im Juli 2022 eingereichten Anmeldung hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaf tmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des erst en Rentenbegehrens am 9. Juli 2012 vorausgesetzt hat. Das ist der Beschwerdeführerin mit d em von ihr eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 17. Mai 2021 gelun gen, da in jenem Bericht auf eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem Eintritt in die stationäre Behandlung im Februar 20 21 hingewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Ne uanmeldung eingetreten. In diesem Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerd eführerin frühestens ab dem 1. Januar 2023 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.

E. 2 Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent a rbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird bei einer vollerwerbstätigen Person das Erwerbseinkommen, das sie nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare E rwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Ab s. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht der Invaliditätsgr ad dem Mass der Unfähigkeit, sich weiterhin im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei einer teilerwerbstätigen Person widr der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich in Anwe ndung des Art. 28a Abs. 1 IVG und für den Aufgabenbereich in Anwendung des Art. 28a Abs. 2 IV G ermittelt. Die Teilinvaliditätsgrade werden entsprechend den Anteilen des Erwerbs - und Aufgabenbereiches gewichtet und addiert (sog. „gemischte Methode“; Art. 28a Abs. 3 IVG).

E. 3 IV 2024/236 5/8

Die Beschwerdeführerin ist seit der Jahrtausendwend e nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie hat lediglich einmal an einem Beschäftigungsprogramm te ilgenommen und gemäss ihren Angaben gegenüber Dr. H.___ einen weiteren kurzen Arbeitsve rsuch unternommen. Dementsprechend ist sie seit über 20 Jahren sozialhilfeabhängig. Trotzdem h at sie angegeben, dass sie im fiktiven „Gesundheitsfall“ nur zu 60 Prozent erwerbstätig wä re. Selbst unter Berücksichtigung des hohen Gewichts, das das Bundesgericht der Angabe einer ve rsicherten Person bezüglich des Pensums im fiktiven „Gesundheitsfall“ einräumt (was in einem n icht aufzulösenden Widerspruch dazu steht, dass den übrigen Angaben einer versicherten Person nach der bundesgerichtlichen Auffassung keinerlei Beweiswert zukommen soll), kann das Pensum im fiktiven „Gesundheitsfall “ nicht entsprechend der Angabe der Beschwerdeführerin auf 60 Prozent festge setzt werden. Abgesehen vom jüngsten Kind, das bei einer Pflegefamilie aufwächst, sind die Kinder der Beschwerdeführerin bereits so alt, dass sie keine Betreuung mehr benötigen, die einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im Wege stehen würde. Ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung wäre die Beschwerdeführerin folglich sowohl in der Lage als auch (wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit) gezwungen, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist folglich als im hypothetischen „Gesundheitsfall“ vollerwerbstätig zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad ist anhand eines („reinen“) Einkommensvergleichs im Sinne des Art. 28a Abs. 1 IVG zu bestimmen.

E. 4 Die Beschwerdeführerin hat eine Berufsausbildung zur Verkäuferin absolviert. Trotz der langen Absenz und trotz des zwischenzeitlichen technologischen Fo rtschrittes, der auch die Verkaufsbranche beeinflusst hat, dürfte sie mit einer kurzen Eingew öhnungsphase in der Lage sein, wieder in den erlernten Beruf zurückkehren und ein einem durchsch nittlichen Verkäuferinnenlohn entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Validenkarriere b esteht folglich in einer Wiederaufnahme des erlernten Berufs als Verkäuferin.

E. 5 Für die Beantwortung der Frage nach dem zumutbarerw eise erzielbaren Invalideneinkommen ist entscheidend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat di e Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, was korrekt gewesen ist, weil keine somatische, sondern nur eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zur Diskussion gestande n hat und weil sich die Frage nach der Auswirkung dieser psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung anhand der Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hat beantworten lassen. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. H.___ hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und er hat die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nic hts deutet darauf hin, dass er eine wesentliche IV 2024/236 6/8

Tatsache übersehen oder ignoriert hätte. Er hat ans chaulich aufgezeigt, dass der von ihm erhobene objektive klinische Befund in jeder Hinsicht unauff ällig gewesen ist, weshalb sein Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres üb erzeugt. Bezugnehmend auf die Zeit vor der Begutachtung hat er anhand einer überzeugenden Akte nwürdigung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin wohl eine erhöhte Vulnerabilität für die Entwicklung depressiver Symptome bezüglich sozialer Belastungen, insbesondere Trennungserfahrungen, aufweist, weshalb sie wiederholt depressive Episoden durchgemacht hat. Die behandeln den Ärzte der psychiatrischen Klinik E.___ hatten für die Zeit der stationären Behandlung in d en ersten Monaten des Jahres 2011 eine schwergradig ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert, aber sie hatten auch festgehalten, dass sich das Zustandsbild im Lauf der zweimonatigen stationären Behandlung wesentlich verbessert hatte. Der nachbehandelnde Psychiater Dr. F.___ hatte in seinen Berichten kein Arbei tsunfähigkeitsattest abgegeben. Der Sachverständige Dr. H.___ hat sich f olgerichtig auf den Standpunkt gestellt, dass er für den hier massgebenden Zeitraum von Januar 2023 bis zum Tag seiner Untersuchung keine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben könne. Von weiteren Abklärungen kann diesbezüglich kein Erkenntnisgewinn erwartet werden, denn für die Zeit von Januar 2023 bis April 2024 existieren keine medizinischen Akten, die es e inem Sachverständigen erlauben würden, doch noch eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Vergan genheit abzugeben. Bezüglich des Arbeitsfähigkeitsgrades in der Zeit bis zur Begutac htung durch Dr. H.___ liegt folglich eine objektive Beweislosigkeit vor. Diese muss sich in einer lücke nfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Bei der Beweiswürdigung kann also für die Zeit zwischen Januar 2023 und April 2024 keine Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. Für die Zeit nach der Begutachtung fehlt es an einem Hinweis auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, weshalb für die Zeit von April 2024 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2024 von einer uneingeschränkten Arbeit sfähigkeit auszugehen ist. Von weiteren Abklärungen ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist.

E. 6 Die Beschwerdeführerin hat das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, was eine Rentenzusprache zum Vorneherein ausschliesst. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ist die Beschwerdeführerin zu dem in der Lage, ihre Validenkarriere weiter zu verfolgen, ob diese nun in einer Tätigkeit als ausgebildete Verkäuferin oder in einer Hilfsarbeit besteht. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen e ntspricht also dem Valideneinkommen, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nicht invalid ist (Invaliditätsgrad von null Prozent). Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren deshalb zu Recht abgewiesen.

E. 7 IV 2024/236 7/8

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des d urchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerich tskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist die Beschwerdeführerin aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatt en, wird sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. IV 2024/236 8/8

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/236 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialen Dienste von B.___, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen 1/8

Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2011 zum Bezug von Leistunge n der Invalidenversicherung an (IV- act. 8). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur V erkäuferin absolviert. Zuletzt habe sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms im administrativen Bereich gearbeitet. Der Psychiater Dr. med. C.___ berichtete im August 2011 (IV-act. 27), gemäss seinen Akten habe die Versicherteb ereits im Jahr 2002 eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen . Damals seien offenbar Kindheitsthemen bearbeitet worden. In den Jahren 2003 und 2004 habe sich die Versicherte erneut in eine psychiatrische Behandlung begeben. Unter anderem sei es damals um eine Trennungsproblematik und um eine belastende familiäre Situation gegangen. Seit Januar 2011 befinde sich die Versicherte nun wieder in psychiatrischer Behandlung. Diagnostisch leide sie a n einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode. Sie sei m omentan nicht arbeitsfähig. Im November 2011 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass die Versicherte die Behandlung abgebrochen habe (IV-act. 32). Im Januar 2012 gab die Versicherte der IV -Stelle telefonisch an, dass sie keine weiteren Leis tungen der Invalidenversicherung wünsche (IV -act. 37). Ihr Hausarzt, Dr. med. D.___, hatte berei ts im September 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigke it attestiert (IV-act. 39–6). Mit einer Mitteilung vom 12. April 2012 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV- act. 41). Mit einer Verfügung vom 9. Juli 2012 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 47). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte erneut zu m Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV -act. 51). Im August 2022 reichte sie einen Austritt sbericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 17. Mai 2021 ein (IV-act. 59). Die behandelnden Ärzt e hatten festgehalten, die Versicherte habe sich vom 26. Februar 2021 bis zum 22. April 2021 in einer stationäern psychiatrischen Behandlung befunden. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode und mit psy chotischen Symptomen sowie an einem Abhängigkeitssyndrom. Der Psychiater Dr. med. F.___ vom Ambulatorium für Erwachsenenpsychiatrie G.___ berichtete im Januar 2023 (IV-act. 72), die Versicherte leide an einem gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten depressiven Syndrom. Sie könne sich ei ne leidensadaptierte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einem Pensum von 40 Prozent vorstellen. Offenbar gelinge es ihr mit einiger Mühe, den Haushalt einigermassen zu bewältigen. Zur Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit könne er, Dr. F.___, keine Stellung nehmen. Er empfehle eine Begutachtung. Nachdem die Besichtigung eines geschützten Arbeitsplatzes aufgegleist worden war, teilte die Versicherte im Februar 2023 einem Eingliederungsverantwortlichen der IV -Stelle mit, das s sie sich eine Integrationsmassnahme nicht zutraue; sie bewege sich schon mit den Haushaltsarbeiten an der Belastungsgrenze (IV-act. 84–4). Mit IV 2024/236 2/8

einer Mitteilung vom 13. Februar 2023 wies die IV -Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 86). A.c Im April 2023 teilte die Versicherte der IV -Stelle in einem „Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ mit (IV-act. 91), dass sie ohne die gesundheitliche Einschärnkung nicht erwerbstätig wäre. Als Begründung gab sie „gesundheitliche Gründe“ an. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte (IV-act. 92), aus ihrer Sicht sei es „nicht schlüssig“, dass die Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung gar keiner Erwerbstätig keit nachgehen würde, weshalb sie, die Sachbearbeiterin, telefonisch bei der Versicherten nachgefragt habe. Die Versicherte habe am Telefon angegeben, dass sie – wie vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung – einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 60 Prozent nachgehen würde. A.d Im Auftrag der IV -Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. H.___ am 20. April 2024 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 124). Er hielt fest, die Stimmung habe sich wä hrend des gesamten Untersuchungszeitraums weitestgehend ausgeglichen dargestellt. Im Gespräch hätten in Bezug auf die Lebensgeschichte und die aktuelle L ebenssituation keine gravierenden Stimmungseinbrüch e beobachtet werden können. Im Affekt habe sich die V ersicherte auslenkbar und schwingungsfähig gezeigt; eine Verschiebung zum negativen Pol habe nicht beobachtet werden können. Die Stimme sei gut moduliert gewesen. Der Antrieb und die Psychomo torik hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Versicherte habe keine Pause in Anspruch genommen. Sie habe sich offen auf die Fragen eingelassen und diese ohne Latenz ausführlich und umfassend bea ntwortet. Während de r gesamten Explorationsdauer habe keine Abnahme der Konzentration und keine Erschöpfung beobachtet werden können. Der Allgemeinzustand sei gut und gepflegt g ewesen. Bewusstseinsstörungen hätten nicht bestanden. Die Versicherte sei allseits orientiertg ewesen. Die Konzentration habe sich unbeeinträchtgit dargestellt. Eine Verminderung der Aufmerksamkeit o der der Konzentration während des Explorationsgesprächs habe nicht beobachtet werden können. Die Auffassungsgabe sei stets erhalten gewesen. Merkfähigkeitsstörungen oder Störungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten nicht vorgelegen. In Bezug auf das Langzeitgedächtnis hätten sich kenie Einschränkungen ergeben. Das formale Denken sei flüssig, adäquat und kohärent gewesen. Diagnost isch leide die Versicherte an einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung so wie an einem Status nach einem Abhängigkeitssyndrom. Diese Diagnosen wirkten sichn icht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie könne die ang estammte Tätigkeit im Verkauf im angestrebten Pensum („Qualifikation 60% Erwerb, 40% Haushalt“) o der eine andere Tätigkeit ohne Einschränkung („100%“) ausüben. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit habe retrospektiv nicht valide rekonstruiert werden können, weshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzung ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung gelte. Im Mai 2024 notierte Dr. med. I.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten weise einen Widerspruch auf, denn der Sachverständige habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die IV 2024/236 3/8

Arbeitsfähigkeit gestellt, aber dennoch bezüglich der angestammten Tätigkeit nur ein Pensum von 60 Prozent als zumutbar erachtet (IV-act. 126). Auf eine entsprechende Rückfrage der IV-Stelle hin (vgl. IV-act. 127) führte Dr. H.___ am 16. Mai 2024 aus (IV -act. 129), ihm sei leider ein Verständnisfehler unterlaufen. Er sei entsprechend den Ausführungen i m Auftragsschreiben der IV -Stelle davon ausgegangen, dass er Stellung zum mutmasslichen Pen sum von 60 Prozent nehmen müsse. Da er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe feststellen können, habe er ein volles Pensum von 60 Prozent als zumutbar attestiert. Die Versicherte sei jedenfalls uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD- Ärztin Dr. I.___ qualifizierte das Gutachten unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen als überzeugend (IV-act. 130). A.e Mit einem Vorbescheid vom 6. August 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV- act. 132). Dagegen liess die Versicherte am 10. Sep tember 2024 einwenden (IV -act. 136), das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. Sie sei im mer wieder mittel- und schwergradig depressiv gewesen. Die RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt am 31. Oktober 2024 fest, dei Einwände weckten keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens (IV-act. 140). Mit einer Verfügung vom 6. November 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, sie sei für sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 141). B. B.a Am 26. November 2024 liess die Versicherte (nachfol gend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer In validenrente sowie eventualiter eine erneute medizinische Begutachtung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das Gutachten von Dr. H.___ sei widersprüchlich. Es überzeuge nicht. B.b Die IV -Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantr agte am 31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten von Dr. H.___ weise entgegen der Behauptung der Beschwerdeführeri n keine Widersprüche auf. Es überzeuge in jeder Hinsicht. B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein G egenstand jenem des vorangegangenen IV 2024/236 4/8

Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 13. Februar 2023 auf die Prüfung des im Juli 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf di e Frage nach ei nem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Januar 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. 1.2 Bei der im Juli 2022 eingereichten Anmeldung hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaf tmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des erst en Rentenbegehrens am 9. Juli 2012 vorausgesetzt hat. Das ist der Beschwerdeführerin mit d em von ihr eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 17. Mai 2021 gelun gen, da in jenem Bericht auf eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem Eintritt in die stationäre Behandlung im Februar 20 21 hingewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Ne uanmeldung eingetreten. In diesem Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerd eführerin frühestens ab dem 1. Januar 2023 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent a rbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird bei einer vollerwerbstätigen Person das Erwerbseinkommen, das sie nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare E rwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Ab s. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht der Invaliditätsgr ad dem Mass der Unfähigkeit, sich weiterhin im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei einer teilerwerbstätigen Person widr der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich in Anwe ndung des Art. 28a Abs. 1 IVG und für den Aufgabenbereich in Anwendung des Art. 28a Abs. 2 IV G ermittelt. Die Teilinvaliditätsgrade werden entsprechend den Anteilen des Erwerbs - und Aufgabenbereiches gewichtet und addiert (sog. „gemischte Methode“; Art. 28a Abs. 3 IVG). 3. IV 2024/236 5/8

Die Beschwerdeführerin ist seit der Jahrtausendwend e nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie hat lediglich einmal an einem Beschäftigungsprogramm te ilgenommen und gemäss ihren Angaben gegenüber Dr. H.___ einen weiteren kurzen Arbeitsve rsuch unternommen. Dementsprechend ist sie seit über 20 Jahren sozialhilfeabhängig. Trotzdem h at sie angegeben, dass sie im fiktiven „Gesundheitsfall“ nur zu 60 Prozent erwerbstätig wä re. Selbst unter Berücksichtigung des hohen Gewichts, das das Bundesgericht der Angabe einer ve rsicherten Person bezüglich des Pensums im fiktiven „Gesundheitsfall“ einräumt (was in einem n icht aufzulösenden Widerspruch dazu steht, dass den übrigen Angaben einer versicherten Person nach der bundesgerichtlichen Auffassung keinerlei Beweiswert zukommen soll), kann das Pensum im fiktiven „Gesundheitsfall “ nicht entsprechend der Angabe der Beschwerdeführerin auf 60 Prozent festge setzt werden. Abgesehen vom jüngsten Kind, das bei einer Pflegefamilie aufwächst, sind die Kinder der Beschwerdeführerin bereits so alt, dass sie keine Betreuung mehr benötigen, die einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im Wege stehen würde. Ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung wäre die Beschwerdeführerin folglich sowohl in der Lage als auch (wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit) gezwungen, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist folglich als im hypothetischen „Gesundheitsfall“ vollerwerbstätig zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad ist anhand eines („reinen“) Einkommensvergleichs im Sinne des Art. 28a Abs. 1 IVG zu bestimmen. 4. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufsausbildung zur Verkäuferin absolviert. Trotz der langen Absenz und trotz des zwischenzeitlichen technologischen Fo rtschrittes, der auch die Verkaufsbranche beeinflusst hat, dürfte sie mit einer kurzen Eingew öhnungsphase in der Lage sein, wieder in den erlernten Beruf zurückkehren und ein einem durchsch nittlichen Verkäuferinnenlohn entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Validenkarriere b esteht folglich in einer Wiederaufnahme des erlernten Berufs als Verkäuferin. 5. Für die Beantwortung der Frage nach dem zumutbarerw eise erzielbaren Invalideneinkommen ist entscheidend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat di e Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, was korrekt gewesen ist, weil keine somatische, sondern nur eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zur Diskussion gestande n hat und weil sich die Frage nach der Auswirkung dieser psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung anhand der Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hat beantworten lassen. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. H.___ hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und er hat die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nic hts deutet darauf hin, dass er eine wesentliche IV 2024/236 6/8

Tatsache übersehen oder ignoriert hätte. Er hat ans chaulich aufgezeigt, dass der von ihm erhobene objektive klinische Befund in jeder Hinsicht unauff ällig gewesen ist, weshalb sein Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres üb erzeugt. Bezugnehmend auf die Zeit vor der Begutachtung hat er anhand einer überzeugenden Akte nwürdigung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin wohl eine erhöhte Vulnerabilität für die Entwicklung depressiver Symptome bezüglich sozialer Belastungen, insbesondere Trennungserfahrungen, aufweist, weshalb sie wiederholt depressive Episoden durchgemacht hat. Die behandeln den Ärzte der psychiatrischen Klinik E.___ hatten für die Zeit der stationären Behandlung in d en ersten Monaten des Jahres 2011 eine schwergradig ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert, aber sie hatten auch festgehalten, dass sich das Zustandsbild im Lauf der zweimonatigen stationären Behandlung wesentlich verbessert hatte. Der nachbehandelnde Psychiater Dr. F.___ hatte in seinen Berichten kein Arbei tsunfähigkeitsattest abgegeben. Der Sachverständige Dr. H.___ hat sich f olgerichtig auf den Standpunkt gestellt, dass er für den hier massgebenden Zeitraum von Januar 2023 bis zum Tag seiner Untersuchung keine überwiegend wahrscheinliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben könne. Von weiteren Abklärungen kann diesbezüglich kein Erkenntnisgewinn erwartet werden, denn für die Zeit von Januar 2023 bis April 2024 existieren keine medizinischen Akten, die es e inem Sachverständigen erlauben würden, doch noch eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Vergan genheit abzugeben. Bezüglich des Arbeitsfähigkeitsgrades in der Zeit bis zur Begutac htung durch Dr. H.___ liegt folglich eine objektive Beweislosigkeit vor. Diese muss sich in einer lücke nfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Bei der Beweiswürdigung kann also für die Zeit zwischen Januar 2023 und April 2024 keine Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. Für die Zeit nach der Begutachtung fehlt es an einem Hinweis auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, weshalb für die Zeit von April 2024 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2024 von einer uneingeschränkten Arbeit sfähigkeit auszugehen ist. Von weiteren Abklärungen ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist. 6. Die Beschwerdeführerin hat das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, was eine Rentenzusprache zum Vorneherein ausschliesst. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ist die Beschwerdeführerin zu dem in der Lage, ihre Validenkarriere weiter zu verfolgen, ob diese nun in einer Tätigkeit als ausgebildete Verkäuferin oder in einer Hilfsarbeit besteht. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen e ntspricht also dem Valideneinkommen, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nicht invalid ist (Invaliditätsgrad von null Prozent). Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren deshalb zu Recht abgewiesen. 7. IV 2024/236 7/8

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des d urchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerich tskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist die Beschwerdeführerin aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatt en, wird sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. IV 2024/236 8/8